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BSVG § 149s. Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten, BGBl. I Nr. 140/1998, gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2007

ZWEITER TEIL Leistungen

Abschnitt IV Leistungen der Unfallversicherung

4. Unterabschnitt Leistungen im Falle des Todes des Versicherten

§ 149s. Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten

Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80% der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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