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BSVG § 149s. Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten, BGBl. I Nr. 31/2007, gültig ab 01.07.2007

ZWEITER TEIL Leistungen

Abschnitt IV Leistungen der Unfallversicherung

4. Unterabschnitt Leistungen im Falle des Todes des Versicherten

§ 149s. Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten

Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80% der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Hiebei gilt in Fällen des § 148f Abs. 3, wenn eine Witwen(Witwer)rente beteiligt ist, der höhere, in allen übrigen Fällen der niedrigere Betrag als Bemessungsgrundlage. Eine Witwen(Witwer)rente nach § 149o Abs. 2 und 3 ist nicht zu berücksichtigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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