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BSVG § 149q. Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles, BGBl. I Nr. 140/1998, gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2009

ZWEITER TEIL Leistungen

Abschnitt IV Leistungen der Unfallversicherung

4. Unterabschnitt Leistungen im Falle des Todes des Versicherten

§ 149q. Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles

Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn,

1. daß in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe legitimiert wurde oder

2. daß die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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