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BSVG § 149j. Anrechnung der Betriebsrente bei Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation, BGBl. I Nr. 140/1998, gültig ab 01.01.1999

ZWEITER TEIL Leistungen

Abschnitt IV Leistungen der Unfallversicherung

3. Unterabschnitt Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung der Versicherten

§ 149j. Anrechnung der Betriebsrente bei Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation

Werden einem Versehrten wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles oder wegen einer Berufskrankheit Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 148y Abs. 2 Z 2 gewährt, so ist jener Betrag, den der Versicherungsträgers für diese Maßnahme aufwendet, der während dieser Zeit auf Grund dieses Versicherungsfalles gebührenden Betriebsrente anzurechnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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