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BSVG § 149b. Zustimmung zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers, BGBl. I Nr. 140/1998, gültig ab 01.01.1999

ZWEITER TEIL Leistungen

Abschnitt IV Leistungen der Unfallversicherung

3. Unterabschnitt Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung der Versicherten

§ 149b. Zustimmung zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers

Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vor dessen Entscheidung ist der Versehrte vom Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Versehrte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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