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BSVG § 148k. Verpflichtung zur Unfallverhütung und Vorsorge für eine erste Hilfeleistung, BGBl. I Nr. 140/1998, gültig ab 01.01.1999

ZWEITER TEIL Leistungen

Abschnitt IV Leistungen der Unfallversicherung

2. Unterabschnitt Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

§ 148k. Verpflichtung zur Unfallverhütung und Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

Der Versicherungsträger trifft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Unfallverhütung) sowie für eine wirksame erste Hilfe.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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