BSVG § 148f. Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen, BGBl. I Nr. 142/2002, gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005

ZWEITER TEIL Leistungen

Abschnitt IV Leistungen der Unfallversicherung

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 148f. Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen

(1) Für die gemäß § 3 Abs. 1 Versicherten gilt als Bemessungsgrundlage ein jährlicher Betrag von 15 033,54 € (Anm. 1) dies gilt auch, wenn mehrere gemäß § 3 Abs. 1 versicherte Tätigkeiten vorliegen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist auch die Bemessungsgrundlage nach § 178 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit § 181 Abs. 2 Z 2 ASVG zu bilden und mit der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zu vergleichen. Als Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

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(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 479/2002 für 2003: 15 274,90 €

gemäß BGBl. II Nr. 611/2003 für 2004: 15 427,65 €

gemäß BGBl. II Nr. 531/2004 für 2005: 15 659,06 €)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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