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BSVG § 148f. Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen, BGBl. I Nr. 67/2001, gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002

ZWEITER TEIL Leistungen

Abschnitt IV Leistungen der Unfallversicherung

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 148f. Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen

(1) Für die gemäß § 3 Abs. 1 Versicherten gilt als Bemessungsgrundlage ein jährlicher Betrag von 15 033,54 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 475/2001 für 2002: 15 198,91 €) dies gilt auch, wenn mehrere gemäß § 3 Abs. 1 versicherte Tätigkeiten vorliegen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist auch die Bemessungsgrundlage nach § 178 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit § 181 ASVG zu bilden und mit der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zu vergleichen. Als Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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