ZWEITER TEIL Leistungen
Abschnitt IV Leistungen der Unfallversicherung
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 148c. Arbeitsunfall
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit ereignen.
(2) Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen:
1. auf einem mit der Tätigkeit nach Abs. 1 zusammenhängenden Weg zur oder von der Betriebs- oder Ausbildungsstätte;
2. auf einen mit einem Weg gemäß Z 1 zusammenhängenden Weg mit dem Zweck, ein Kind zu einem Kindergarten, einem Kinderhort oder einer Schule zu bringen oder von dort zu holen, sofern für das Kind eine Aufsichtspflicht besteht;
3. bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, wenn der Haushalt dem Betrieb wesentlich dient;
4. bei Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur von Gebäuden, die dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb dienen, verrichtet werden;
5. bei Arbeiten im Zusammenhang mit dem betrieblichen und überbetrieblichem Wegebau, soweit dieser zur Erschließung land(forst)wirtschaftlicher Grundstücksflächen dient (Interessentenwege);
6. bei Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung von im bäuerlichen Bereich üblichen Verpflichtungen aus Ausgedinge- bzw. Übergabeverträgen verrichtet werden;
7. bei einer mit der Tätigkeit zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes oder des Betriebsmittels;
8. bei Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb;
9. bei nebengewerblichen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994, soweit die Erträge der Tätigkeit als Betriebseinkommen dem land(forst)wirtschaftlichem Betrieb zufließen;
10. bei Tätigkeiten
a) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994, soweit ihnen Fähigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen Berufes zugrunde liegen,
b) gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 und 9 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichem Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden,
c) im Rahmen der Qualitätssicherung der land(forst)wirtschaftlichen Produktion sowie von Produkten, wie sie auch in dem der Versicherung zugrundeliegenden Betrieb produziert werden,
sofern diese Tätigkeiten durch den Betriebsführer selbst oder in dessen ausdrücklichem Auftrag erfolgen, die Erträge aus der Tätigkeit als Betriebseinkommen dem land(forst)wirtschaftlichem Betrieb zufließen und die Ausübung kein Dienstverhältnis begründet;
11. bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beherbergung von Gästen zu Urlaubs- und Erholungszwecken in einem Umfang, der eine gewerberechtliche Bewilligung nicht erfordert, sofern die Unterbringung in zum Betriebskomplex gehörigen Räumlichkeiten erfolgt und zur Verpflegung Erzeugnisse des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes angeboten werden (Urlaub am Bauernhof);
12. bei Tätigkeiten in einer Agrargemeinschaft, wenn der Betriebsführer Gemeinschafter ist;
13. bei Tätigkeiten für eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft, wenn der Betriebsführer an dieser beteiligt ist und im Rahmen der Genossenschaft eine Verarbeitung oder eine Vermarktung von Erzeugnissen des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes erfolgt und die Ausübung der Tätigkeiten kein Dienstverhältnis begründet;
14. bei Tätigkeiten, die vorübergehend auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder im Auftrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Sicherung, Überwachung, Förderung oder Erhaltung der land(forst)wirtschaftlichen Erzeugung oder der Erzeugnisse, Baulichkeiten oder sonstiger Betriebseinrichtungen ausgeübt werden;
15. Hand- und Zugdienste (Robot) sowie sonstige Arbeitsleistungen, wenn sie auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Verpflichtung oder auf Grund alten Herkommens erbracht werden;
16. bei einer mit der Tätigkeit zusammenhängenden Inanspruchnahme von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen;
(3) Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht aus.
(22. Nov., BGBl. I Nr. 140/1998, Abschn. II Z 26) - .
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