BSVG § 148a. Leistungen, BGBl. I Nr. 162/2015, gültig ab 01.01.2016

ZWEITER TEIL Leistungen

Abschnitt IV Leistungen der Unfallversicherung

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 148a. Leistungen

Als Leistungen der Unfallversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:

1. im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten:

a) Unfallheilbehandlung (§§ 148p bis 148t);

b) Beistellung von Ersatzarbeitskräften (§ 148u);

c) besondere Unterstützung (§ 148v);

d) berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 148y bis 149b);

e) Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 149c);

f) Versehrtengeld (§ 149g);

g) Betriebsrente (§§ 149d bis 149f und 149i bis 149l);

h) Übergangsrente (§ 149h);

i) Integritätsabgeltung (§ 149m).

2. im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten:

a) Hilfe wegen durch den Todesfall entstandener besonderer Belastungen (§ 149n);

b) Hinterbliebenenrenten (§§ 149o bis 149t).

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