ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung
2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen
§ 139. Höchstausmaß der Hinterbliebenenpensionen
Alle Hinterbliebenenpensionen (§§ 136 und 138) zusammen dürfen nicht höher sein als die um 10 v. H. ihres Betrages erhöhte Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension, auf die der (die) Versicherte bei seinem (ihrem) Ableben Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, samt den jeweils in Betracht kommenden Kinderzuschüssen. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind alle Pensionen verhältnismäßig zu kürzen. Hiebei sind Witwen(Witwer)pensionen gemäß § 127 Abs. 4 und § 136 Abs. 10 nicht zu berücksichtigen; diese dürfen jedoch den Betrag der gekürzten Witwen(Witwer)pension nach § 127 Abs. 1 nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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