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BSVG § 134a., BGBl. Nr. 559/1978, gültig von 30.09.2000 bis 30.09.2000

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung

2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen

§ 134a.

Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des

Anspruches

§ 134a. (1) Anspruch auf die erhöhte Alterspenion hat der (die)

Versicherte, der (die) die Alterspension gemäß § 121 Abs. 1 erst

nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er (sie)

die Wartezeit (§ 111) nach den am Stichtag der erhöhten

Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt hat

und vor diesem Zeitpunkt nicht bereits ein bescheidmäßig zuerkannter

Anspruch auf Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit

Ausnahme von Pensionen des Versicherungsfalles des Todes besteht

bzw. bestanden hat. Die Erhöhung beträgt für je weitere zwölf

Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes

vom 61. bis zum 65. Lebensjahr ..... 2 v. H.,

vom 66. bis zum 70. Lebensjahr ..... 3 v. H.,

vom 71. Lebensjahr an .............. 5 v. H.

der Alterspension gemäß § 121 Abs. 1, die nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt hätte. (18. Nov., BGBl. Nr. 337/1993, Art. I Z 77) - .

(2) Für die Berechnung der Alterspension gemäß § 130 sind auch die nach der Erreichung des Anfallsalters erworbenen Versicherungszeiten heranzuziehen.

(18. Nov., BGBl. Nr. 337/1993, Art. I Z 76) - 1. 7. 1993.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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