ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung
2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen
§ 130.
(1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und die Erwerbsunfähigkeitspension bestehen aus dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß § 132 Abs. 1. Der Steigerungsbetrag ist ein Prozentsatz der Gesamtbemessungsgrundlage (§ 116).
(2) Die Höhe des Prozentsatzes gemäß Abs. 1 ist die Summe der erworbenen Steigerungspunkte. Für je zwölf Versicherungsmonate gebühren zwei Steigerungspunkte. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten, so gebührt für jeden Restmonat ein Zwölftel von zwei Steigerungspunkten. Die Summe der Steigerungspunkte ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
(3) Bei Inanspruchnahme der Erwerbsunfähigkeitspension ist jeder Monat ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres bei der Berechnung der Steigerungspunkte gemäß Abs. 2 einem Versicherungsmonat gleichzuhalten. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 56. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
(4) Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 121 Abs. 1) ist die nach Abs. 2 ermittelte Summe der Steigerungspunkte zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme drei Steigerungspunkte. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Verminderung für jeden Restmonat ein Zwölftel von drei Steigerungspunkten. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte, höchstens jedoch 10,5 Steigerungspunkte. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes. (BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 10, Ü: § 262 Abs. 11) - ; (SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000, Art. 3 Z 16 und § 276 Abs. 6) - .
(5) Kommt Abs. 3 zur Anwendung, so darf der Steigerungsbetrag 60% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 117) nicht übersteigen, es sei denn, daß der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Abs. 3 höher ist. In diesem Fall gebührt der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Abs. 3. (BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 10, Ü: § 262 Abs. 11 u. 12) - ; (SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000, Art. 3 Z 17 und § 276 Abs. 7) - .
(6) Der Steigerungsbetrag darf 80% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 117) nicht übersteigen.
(7) Bei Anwendung des Abs. 4 ist, wenn zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat, der Stichtag dieser Pension heranzuziehen.
(21. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 10, Abschn. I, Z 63) - , (21. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 10, Abschn. I Ü: § 262 Abs. 8) - .
(20. Nov., BGBl. Nr. 413/1996, Art. I Z 54) - 1. 8. 1996; (19. Nov., BGBl. Nr. 22/1994, Art. I Z 13 und § 248 Abs. 1 Z 2) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 36 Z 54) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Ü. Art. 36 § 255 Abs. 18) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 36 Z 55) - .
(19. Nov., BGBl. Nr. 22/1994, Art. I Z 14 und § 248 Abs. 1 Z 2) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 36 Z 56) - 1. 9. 1996. (4. Nov., BGBl. Nr. 284/1981, Art. I Z 11, Ü. Art. II Abs. 11) - ; (7. Nov., BGBl. Nr. 592/1983, Art. I Z 13 lit. a und b und Ü. Art. II Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 8) - ; (8. Nov., BGBl. Nr. 486/1984, Art. I Z 23 und Ü. Art. II Abs. 6, 9 und 10) - ; (11. Nov., BGBl. Nr. 611/1987, Art. I Z 35 und Ü. Art. II Abs. 6) - 1. 1. 1988; (16. Nov., BGBl. Nr. 678/1991, Art. I Z 57) - ; (18. Nov., BGBl. Nr. 337/1993, Art. I Z 67) - ; (18. Nov., BGBl. Nr. 337/1993, Ü. § 247 Abs. 4) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 36, Ü: § 255 Abs. 18) - .
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