ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung
2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen
§ 128. Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach § 127 mit Ausnahme des Abs. 3 Z 1, nach § 136 mit Ausnahme des Abs. 10 Z 3 lit. b und nach § 137 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76587