ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung
2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen
§ 128. Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 127, 136 und 137 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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