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BSVG § 123. Erwerbsunfähigkeitspension, BGBl. I Nr. 132/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung

2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen

§ 123. Erwerbsunfähigkeitspension

(1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

1. die Erwerbsunfähigkeit (§ 124) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,

2. die Wartezeit erfüllt ist (§ 111) und

3. er (sie) am Stichtag (§ 104 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG, erfüllt hat.

(2) Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz sowie nach dem Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.

(3) Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 150 Abs. 1), hat Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wenn

1. durch diese Maßnahmen das im § 150 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde;

2. er als erwerbsunfähig im Sinne des § 124 Abs. 3 gilt;

3. er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine selbständige Erwerbstätigkeit erworben hat und

4. er zu dieser Erwerbstätigkeit durch die Rehabiliation in der Unfallversicherung oder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz befähigt wurde.

Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt § 104 Abs. 1 Z 2 entsprechend.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2005)

(5) Bezieht eine Person, die Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen (§ 56), das den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß § 130 ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension.

(6) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:

1. Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß § 130 ermittelten Pension ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 132) und dem Erwerbseinkommen.

2. Die Teilpension gebührt in Höhe der gemäß § 130 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 132) ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen 897,58 €(Anm. 1) nicht übersteigt; andernfalls ist die gemäß § 130 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 132) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.

3. Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von

a) über 897,58 €(Anm. 1) bis 1 346,41 €(Anm. 2) sind 30%,

b) über 1 346,41 €(Anm. 2) bis 1 795,16 €(Anm. 3) sind 40% und

c) über 1 795,16 €(Anm. 3) sind 50%

dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen.

4. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50% der gemäß § 130 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 132) ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachten Beträge.

(7) Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs. 6 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann

1. aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 46;

2. bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;

3. auf besonderen Antrag des Pensionisten.

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(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 446/2005 für 2006: 958,30 €

gemäß BGBl. II Nr. 532/2006 für 2007: 973,63 €

gemäß BGBl. II Nr. 359/2007 für 2008: 990,18 €

gemäß BGBl. II Nr. 7/2009 für 2009: 1 021,87 €

gemäß BGBl. II Nr. 450/2009 für 2010: 1 037,20 €

Anm. 2: für 2006: 1 437,50 €

für 2007: 1 460,50 €

für 2008: 1 485,33 €

für 2009: 1 532,86 €

für 2010: 1 555,85 €

Anm. 3: für 2006: 1 916,60 €

für 2007: 1 947,27 €

für 2008: 1 980,37 €

für 2009: 2 043,74 €

für 2010: 2 074,40 €)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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