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BSVG § 11. Selbstversicherung in der Unfallversicherung, BGBl. Nr. 559/1978, gültig von 01.01.1979 bis 31.12.2009

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT II Umfang der Versicherung

2. Unterabschnitt Freiwillige Versicherung

§ 11. Selbstversicherung in der Unfallversicherung

(1) In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung beitreten:

1. selbständig Erwerbstätige in der Land- und Forstwirtschaft, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland ist,

2. mit Zustimmung des selbständig Erwerbstätigen dessen Ehegatte, Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder, sowie die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern, wenn diese in seinem Betrieb tätig sind.

(2) Die Selbstversicherung gemäß Abs. 1 beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.

(3) Die Selbstversicherung endet

1. mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;

2. mit dem Tag des Austrittes;

3. wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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