ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 108b.
Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der
Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung
Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 108a bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
(3. Nov., BGBl. Nr. 587/1980, Art. I Z 19) - 1. 1. 1981.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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