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BSVG § 108., BGBl. Nr. 559/1978, gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 108.

Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen

Entschädigungen

Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat, und die nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen als Versicherungszeiten erworben wurden, gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, als Versicherungszeiten. Hiebei gelten die vor dem gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der Bund an den Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten; hiebei ist die Beitragsgrundlage unter Zugrundelegung des letzten vor der Anhaltung in Betracht kommenden Versicherungswertes im Sinne des § 23 zu ermitteln. Kann ein Versicherungswert nicht ermittelt werden, weil von den Finanzbehörden für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird, ist die Beitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 4 zu ermitteln. Für das Ausmaß der Beiträge gilt der nach der zeitlichen Lagerung der Zeiten jeweils in Betracht kommende Beitragssatz. (3. Nov., BGBl. Nr. 587/1980, Art. I Z 18) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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