Suchen Hilfe
BSVG § 105. Versicherungszeiten, BGBl. Nr. 413/1996, gültig ab 01.08.1996

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 105. Versicherungszeiten

Unter Versicherungszeiten sind die in den §§ 106 und 108 angeführten Beitragszeiten und die in den §§ 107, 107a, 107b und 108 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76587