BSVG § 105. Versicherungszeiten, BGBl. Nr. 413/1996, gültig ab 01.08.1996
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 105. Versicherungszeiten
Unter Versicherungszeiten sind die in den §§ 106 und 108 angeführten Beitragszeiten und die in den §§ 107, 107a, 107b und 108 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76587