ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 103. Leistungen
(1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind zu gewähren:
1. aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension;
2. aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit die Erwerbsunfähigkeitspension (§ 123);
3. aus dem Versicherungsfall des Todes
a) die Hinterbliebenenpensionen (§ 126),
b) die Abfindung (§ 139a).
(2) Der Versicherungsträger trifft überdies Maßnahmen der Rehabilitation (§ 150a); er kann Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (§ 161) treffen.
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