BSpG § 9. Vermeidung von Währungsrisken, BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998

§ 9. Vermeidung von Währungsrisken

(1) Die Bausparkasse hat im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht Maßnahmen zu treffen, um Währungsrisken aus ihrer Geschäftstätigkeit zu vermeiden. Insbesondere sind für Bausparverträge, die in fremder Währung abgeschlossen werden, sofern der Abschluß nicht in österreichischen Zollausschlußgebieten erfolgt, jeweils getrennte Zuteilungsmassen zu bilden, und es ist für eine währungskongruente Verwendung der Zuteilungsmittel und der verfügbaren Gelder zu sorgen. Bauspardarlehen, die für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen außerhalb des Bundesgebietes verwendet werden sollen, dürfen nur aus einer gesondert zu bildenden Zuteilungsmasse gewährt werden.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag einer Bausparkasse im Einzelfall von der Pflicht zur Bildung einer getrennten Zuteilungsmasse absehen, wenn dadurch die Interessen der Bausparer nicht beeinträchtigt werden.

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