§ 7.
Änderung des Geschäftsplans und der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft
(1) Änderungen des Geschäftsplans und der in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, sofern die Änderungen der Sicherung der dauernden Funktionsfähigkeit der Bausparkasse dienen und hiebei die Belange der Bausparer berücksichtigt werden. Eine Bewilligung kann auch mit Wirkung für bestehende Verträge erteilt werden.
(2) Änderungen von sonstigen Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft sind dem Bundesminister für Finanzen mindestens einen Monat vor Inkrafttreten anzuzeigen.
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