BSpG § 6. Treuhändige Geschäftsabwicklung, BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.03.2002

§ 6. Treuhändige Geschäftsabwicklung

(1) Die treuhändige Entgegennahme von Bauspareinlagen bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Diese Bewilligung darf nur Kreditinstituten erteilt werden, die zur Durchführung des Einlagengeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 1 BWG) berechtigt sind. Als Bestandteil des Geschäftsplans (§ 3) ist auch der Treuhandvertrag einzureichen. Eine treuhändige Entgegennahme von Bauspareinlagen für mehrere Bausparkassen ist nicht zulässig.

(2) Für eine Bewilligung nach Abs. 1 entfällt die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Z 1; im übrigen sind die für Bausparkassen geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

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