§ 5. Konzession - Erteilung und Rücknahme
(1) Eine Konzession zum Betrieb des Bauspargeschäftes ist zu erteilen, wenn neben den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 BWG folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. die Bausparkasse muß in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden,
2. der Geschäftsplan darf keine Bestimmungen enthalten, welche die dauerhafte Sicherheit der der Bausparkasse anvertrauten Vermögenswerte gefährden,
3. die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft müssen jedenfalls die Erfordernisse des § 4 enthalten,
4. die Belange der Bausparer müssen nach dem Geschäftsplan und nach den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft ausreichend gewahrt erscheinen, insbesondere sind die Verpflichtungen der Bausparkasse aus den Bausparverträgen als dauernd erfüllbar nachzuweisen,
5. die vorgesehenen Spar- und Tilgungsleistungen oder andere Verpflichtungen dürfen die Zuteilung der Bauspardarlehen nicht unangemessen hinausschieben.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat die Konzession außer aus den im § 6 Abs. 2 BWG genannten Gründen auch dann zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegt.
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