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BSpG § 1. Begriffsbestimmungen, BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.08.2005

§ 1. Begriffsbestimmungen

(1) Bausparkassen sind Kreditinstitute, die auf Grund einer Konzession nach dem Bankwesengesetz (BWG) berechtigt sind, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden.

(2) Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag schließt, durch den er nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt (Bausparvertrag). Zuteilung ist die Bereitstellung der Vertragssumme (Bausparguthaben und Bauspardarlehen) durch die Bausparkasse.

(3) Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden und Wohnungen.

Darunter sind zu verstehen: Eigenheime, Eigentumswohnungen, Miet- und Genossenschaftswohnungen, Dienstwohnungen, Wohnungen in Alten-, Pflege-, Studenten-, Schwestern- und Lehrlingsheimen sowie der Erwerb von Rechten zur dauernden Nutzung von Wohnraum,

2. die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von anderen Gebäuden, soweit sie mittelbar Wohnzwecken dienen,

3. der Erwerb von Baugründen für die in Z 1 oder 2 genannten Zwecke,

4. die Ablöse von Verpflichtungen, die für unter Z 1 bis 3 genannte Zwecke eingegangen worden sind,

5. die Auszahlung weichender Erben, insoweit damit Erbansprüche auf Wohnhäuser, Eigenheime, Eigentumswohnungen oder auf einen für solche Bauten bestimmten Baugrund abgelöst werden,

6. Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten, soweit sie im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Z 1 bis 3 stehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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