§ 19. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 15 der Bundesminister für Justiz;
2. hinsichtlich des § 12 Abs. 1 und 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
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