§ 18. Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem in Kraft.
(1a) § 2 Abs. 1 Z 4 und 5,§ 3 Abs. 2 Z 2 und 4,§ 4 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 und 3,§ 7 Abs. 1,§ 10 Abs. 1, Abs. 3 Z 6 bis 9, Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 2 Z 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1997 treten mit dem Tag nach der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf das Bankwesengesetz verwiesen wird, ist dieses in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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