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BSpG § 15. Strafbestimmungen, BGBl. I Nr. 35/2012, gültig von 01.05.2012 bis 02.01.2018

§ 15. Strafbestimmungen

Wer zum Nachteil eines Bausparers oder mehrerer Bausparer zwecks Bevorzugung anderer Bausparer bei der Zuteilung von Bauspardarlehen vom Geschäftsplan oder von den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft abweicht, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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