§ 13. Bestandsübertragung
(1) Der Bestand an Bausparverträgen mit den zugehörigen Aktiva und Passiva kann auch ohne Zustimmung der Bausparer auf Grund eines schriftlichen Vertrages in seiner Gesamtheit oder teilweise im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Bausparkasse übertragen werden.
(2) Die Bestandsübertragung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen der Bausparer und der Gläubiger ausreichend gewahrt sind und eine nachteilige Auswirkung bei der übernehmenden Bausparkasse auszuschließen ist. Eine Bewilligung ist vom Bundesminister für Finanzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
(3) Die Rechte und Pflichten aus den zum übertragenen Bestand gehörenden Bausparverträgen gehen mit Bewilligung der Bestandsübertragung auf die übernehmende Bausparkasse über.
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