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BSchEG § 9., BGBl. I Nr. 35/2007, gültig von 01.06.2007 bis 31.12.2009

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen zur Schlechtwetterentschädigung

§ 9.

Die Durchführung der Rückerstattung obliegt der Urlaubs- und Abfertigungskasse Im Rahmen eines eigenen Sachbereiches. Die administrativen Kosten (Sach- und Personalkosten) der Durchführung sind diesem Sachbereich anteilig im Verhältnis des Aufwandes für die Rückerstattung zum Aufwand - ohne Verwaltungskosten - der Sachbereiche für die Urlaubsregelung und für die Abfertigungsregelung (§ 21 Abs. 1 BUAG) anzulasten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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