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BSchEG § 8., BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.05.1996 bis 31.07.2004

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen zur Schlechtwetterentschädigung

§ 8.

(1) Dem Arbeitgeber sind auf Antrag nach den folgenden Bestimmungen die als Schlechtwetterentschädigung ausbezahlten Beträge rückzuerstatten zuzüglich eines Pauschbetrages im Ausmaß von 30 v. H. der ausbezahlten Schlechtwetterentschädigung als Abgeltung für die in der Zeit des Arbeitsausfalles geleisteten Sozialabgaben. Die Auf- und Abrundung der zur Rückerstattung beantragten Beträge ist nach gleichen Grundsätzen wie bei der Lohnverrechnung im Betrieb zulässig.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Pauschalsätze für die gemäß Abs. 1 rückzuerstattenden Beträge festsetzen, denen die Durchschnittslöhne der dem Gesetz unterliegenden Arbeitnehmergruppen zugrunde zu legen sind.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 219/1975)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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