BSchEG § 8. Rückerstattung., BGBl. I Nr. 77/2004, gültig ab 01.08.2004

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen zur Schlechtwetterentschädigung

§ 8. Rückerstattung.

Dem Arbeitgeber sind auf Antrag nach den folgenden Bestimmungen die als Schlechtwetterentschädigung ausbezahlten Beträge rückzuerstatten zuzüglich eines Pauschbetrages im Ausmaß von 30 v. H. der ausbezahlten Schlechtwetterentschädigung als Abgeltung für die in der Zeit des Arbeitsausfalles geleisteten Sozialabgaben. Die Auf- und Abrundung der zur Rückerstattung beantragten Beträge ist nach gleichen Grundsätzen wie bei der Lohnverrechnung im Betrieb zulässig.

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