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BSchEG § 3. Schlechtwetter., BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2012

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen zur Schlechtwetterentschädigung

§ 3. Schlechtwetter.

Schlechtwetter im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn:

a) arbeitsbehindernde atmosphärische Einwirkungen (Regen, Schnee, Frost und dergleichen) so stark oder so nachhaltig sind, daß die Arbeit nicht aufgenommen oder fortgesetzt oder die Aufnahme oder Fortsetzung der Arbeit den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann oder

b) die Folgewirkungen dieser arbeitsbehindernden atmosphärischen Einwirkungen die Arbeit so erschweren, daß die Aufnahme und Fortsetzung der Arbeit technisch unmöglich ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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