BSchEG § 20. Übergangsbestimmungen, BGBl. I Nr. 71/2021, gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021

3. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 20. Übergangsbestimmungen

 Zur Deckung des Aufwandes ist in den nachstehend genannten Jahren ein jährlicher Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu leisten. Dieser beträgt in den Jahren 2007 bis 2014 jeweils 2,5 Mio. €, in den Jahren 2015 und 2016 jeweils 3 Mio. € und in den Jahren 2017, 2018 und 2019 jeweils 5 Mio. € sowie im Jahr im Jahr 20203 Mio. € und im Jahr 20211,5 Mio. €. § 12 Abs. 3, 6 und 7 sind während dieser Zeit nicht anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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