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BSchEG § 18., BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.05.1996 bis 14.07.2004

3. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 18.

(1) Es treten in Kraft:

1. § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit ;

2. die §§ 1 Abs. 4, 2 lit. f, 3, 4 Abs. 1 bis 4 und 7, 5 Abs. 1 und 2, 6, 7 bis 11, 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 und § 12 Abs. 2 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit .

(2) Vom bis zum Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs. 1 sind die §§ 1 Abs. 4, 2 lit. f, 4 Abs. 1 bis 4 und 7, 5 Abs. 1 und 2, 6 und 7 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 639/1982 mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1. die Aufgaben und Befugnisse des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die Aufgaben und Befugnisse des Landesarbeitsamtes der jeweiligen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice obliegen und

2. im § 12 der Beitrag aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bis durch einen Beitrag aus Mitteln des Arbeitsmarktservice und für das Jahr 1995 durch einen Beitrag des Bundes ersetzt wird.

(3) Die im Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs. 1 bei den regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen anhängigen Verfahren sowie Verfahren, die sich auf Ausfallszeiten vor dem Inkrafttretenszeitpunkt beziehen und erst nach dem Inkrafttretenszeitpunkt anhängig gemacht werden, sind von den regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu erledigen.

(4) Die mit der Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages gemäß § 12 Abs. 1 betrauten Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben die für Zeiträume nach dem Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs. 1 eingehobenen Beiträge an die Urlaubs- und Abfertigungskasse abzuführen.

(5) Auf Grund des Überganges der Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist im Jahre 1996 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik der Urlaubs- und Abfertigungskasse folgender Aufwand zu ersetzen:

1. ein Betrag von 13 361 000 Schilling für Investitionskosten, der am fällig ist,

2. ein Verwaltungskostenbeitrag von 9,6 Millionen Schilling, fällig in acht monatlichen Teilbeträgen beginnend am .

(6) Abweichend von § 12 Abs. 3 und 7 gilt für das Jahr 1996, daß das Arbeitsmarktservice aus den Beiträgen der Monate Jänner bis April 1996 eine Rücklage zu bilden hat. Die Rücklage dient der Bedeckung von Rückerstattungen für den Zeitraum bis . Nach dem endgültigen Abschluß dieser Verfahren ist die Rücklage aufzulösen und eine allenfalls verbleibende Summe an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu überweisen.

(7) Insoweit im Jahre 1996 die Schlechtwetterentschädigungsbeiträge (§ 12 Abs. 1) zur Deckung des Aufwandes nicht ausreichen, ist abweichend von § 12 Abs. 3 und 7 ein Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) zu leisten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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