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BSchEG § 17., BGBl. I Nr. 77/2004, gültig ab 01.08.2004

3. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 17.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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