BSchEG § 15., BGBl. I Nr. 71/2021, gültig ab 14.04.2021

3. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 15.

Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Anträge und deren Beilagen, sowie Vollmachten amtlichen Ausfertigungen und Bescheide sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

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