BSchEG § 14. Verweisung, BGBl. Nr. 201/1996, gültig ab 01.05.1996

3. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 14. Verweisung

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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