BSchEG § 10., BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2013

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen zur Schlechtwetterentschädigung

§ 10.

(1) Der Antrag auf Rückerstattung der in einem Abrechnungszeitraum ausbezahlten Beträge gemäß § 8 Abs. 1 (Erstattungsantrag) ist vom Arbeitgeber bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse einzubringen. Der Arbeitgeber kann diesen Antrag entweder in Verbindung mit dem Meldevordruck gemäß § 22 Abs. 2 BUAG für den Abrechnungszeitraum oder mittels eines eigenen, von der Urlaubs- und Abfertigungskasse aufzulegenden Vordrucks bis zum Ablauf des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats stellen. Arbeitgeber, die die Meldung gemäß § 22 Abs. 2 BUAG mittels eigener Datenträger vornehmen, können mit Zustimmung der Urlaubs- und Abfertigungskasse den Antrag ebenfalls in dieser Form stellen.

(2) Der Antrag muß neben Hinweisen auf das Vorliegen des Schlechtwetters alle Angaben enthalten, die für die Überprüfung der Richtigkeit der ausbezahlten Beträge erforderlich sind. Bezweifelt die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Richtigkeit von Angaben im Antrag, so hat sie die Gründe hiefür dem Arbeitgeber mitzuteilen und von ihm eine Klarstellung einzuholen. Gibt der Arbeitgeber keine oder keine ausreichende Klarstellung, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Rückerstattung zu verweigern.

(3) Der Arbeitgeber hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Verlangen in die zur Überprüfung der Richtigkeit der Erstattungsanträge maßgebenden Unterlagen (Lohnaufzeichnungen, Schichtbücher und dgl.) Einsicht zu gewähren und alle hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere jene, die zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Schlechtwetterentschädigung notwendig sind. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert er den Anspruch auf Rückerstattung.

(4) Ansprüche auf Rückerstattung sind beim Arbeits- und Sozialgericht geltend zu machen.

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