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BRWO 1974 Anlage 7 (Zu § 47 der Verordnung) Beispiele für die Berechnung Stimmgewichtungin der Zentralbetriebsratswahl, BGBl. II Nr. 142/2012, gültig ab 01.05.2012

8. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen

Anlage 7 (Zu § 47 der Verordnung) Beispiele für die Berechnung Stimmgewichtungin der Zentralbetriebsratswahl

1. Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) A beträgt 191, die Zahl der Betriebsratsmandate 5, das ergibt 38 ganze Stimmen pro Mandat.

2. Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) B beträgt 642, die Zahl der Betriebsratsmandate 10, das ergibt 64 ganze Stimmen pro Mandat.

3. Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) C beträgt 47, die Zahl der Betriebsratsmandate 3, das ergibt 15 ganze Stimmen pro Mandat.

Die kleinste Stimmenzahl, die ein Betriebsratsmitglied aufweist, ist 15. Daher beträgt das Stimmgewicht aller gleichgewichtigen Stimmzettel 15 – 1 = 14.

Es können daher Betriebsratsmitglieder des Betriebsrates

A 2 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 10 Einzelstimmen

B 4 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 8 Einzelstimmen

C 1 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 1 Einzelstimmen

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