BRWO 1974 § 7., BGBl. Nr. 319/1974, gültig ab 01.07.1974
1. ABSCHNITT Betriebsrat
§ 7.
Werden getrennte Betriebsräte gewählt, so ist für die Wahlberechtigung auch die Gruppenzugehörigkeit (Arbeiter, Angestellte oder sonstige Arbeitnehmergruppen) erforderlich.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-76582