BRWO 1974 § 7., BGBl. Nr. 319/1974, gültig ab 01.07.1974

1. ABSCHNITT Betriebsrat

§ 7.

Werden getrennte Betriebsräte gewählt, so ist für die Wahlberechtigung auch die Gruppenzugehörigkeit (Arbeiter, Angestellte oder sonstige Arbeitnehmergruppen) erforderlich.

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