8. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen
§ 67. Wirksamkeitsbeginn
(1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit in Kraft. § 11 Abs. 1,§ 14 Abs. 1,§ 15 Abs. 2,§ 16 Abs. 1,§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6, 10 und 11, § 20 Abs. 1, 2, 2a und 3, § 21 Abs. 1 und 3a,§ 21a,§ 22 Abs. 1, 5 und 6, § 24 Abs. 3 und Abs. 5 bis 8,§ 26 Abs. 2,§ 34 Abs. 1,§ 35a,§ 36 Abs. 3, 5 und 6, § 59a und § 64 erster Satz dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 690/1990 treten mit in Kraft. Die Bestimmungen über die Fristen des Wahlverfahrens in § 11 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 2, 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 und 11, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 sowie § 22 Abs. 1 und 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 690/1990 gelten für Wahlen, bei denen die Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes nach dem stattgefunden hat.
(1a) § 8 Abs. 1 und § 55 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 814/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(2) Für Betriebe, die von einer Gemeinde unmittelbar geführt werden (Regiebetriebe), tritt diese Verordnung mit in Kraft.
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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
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