BRWO 1974 § 64k. Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft, BGBl. Nr. 814/1993, gültig ab 01.12.1993
7. ABSCHNITT
§ 64k. Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft
Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organs der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.
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