TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
BRWO 1974 § 64k. Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft, BGBl. Nr. 814/1993, gültig ab 01.12.1993

7. ABSCHNITT

§ 64k. Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft

Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organs der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-76582