BRWO 1974 § 64i. Durchführung der Wahl, BGBl. Nr. 365/1987, gültig ab 01.08.1987
5. ABSCHNITT Zentraljugendvertrauensrat
§ 64i. Durchführung der Wahl
Auf die Durchführung der Wahl ist § 48 sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl zum Zentraljugendvertrauensrat ist auch der Zentralbetriebsrat berechtigt.
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