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BRWO 1974 § 64., BGBl. Nr. 690/1990, gültig ab 01.12.1990

4. ABSCHNITT Jugendvertrauensrat

§ 64.

Im übrigen sind auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl des Jugendvertrauensrates die § 10, 12 bis 14, 16, 17, 23 und 29 bis 35a anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat berechtigt.

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