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BRWO 1974 § 62. Stimmabgabe, BGBl. Nr. 319/1974, gültig ab 01.07.1974

4. ABSCHNITT Jugendvertrauensrat

§ 62. Stimmabgabe

Auf die Stimmabgabe sind die § 24 und 25 sinngemäß anzuwenden; wird gemäß § 51 Abs. 2 getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand überdies Wahlkuverts zu verwenden, die durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen eindeutig die Gruppenzugehörigkeit des Wählers erkennen lassen.

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