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BRWO 1974 § 55. Passives Wahlrecht, BGBl. Nr. 814/1993, gültig von 01.01.1994 bis 30.04.2012

4. ABSCHNITT Jugendvertrauensrat

§ 55. Passives Wahlrecht

Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die

1. a) österreichische Staatsbürger sind oder

b) Angehörige von Staaten sind, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, und

2. am Tag der Wahlausschreibung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

3. am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind und

4. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Alters vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).

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