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BRWO 1974 § 55. Passives Wahlrecht, BGBl. II Nr. 142/2012, gültig ab 01.05.2012

4. ABSCHNITT Jugendvertrauensrat

§ 55. Passives Wahlrecht

Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die

1. am Tag der Wahlausschreibung das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

2. am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind.

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