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BRWO 1974 § 50. Jugendliche Arbeitnehmer, BGBl. Nr. 319/1974, gültig von 01.07.1974 bis 30.04.2012

4. ABSCHNITT Jugendvertrauensrat

§ 50. Jugendliche Arbeitnehmer

(1) Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Sofern Bestimmungen dieser Verordnung auf die Zugehörigkeit zur Gruppe der Angestellten abstellen, sind Lehrlinge, die in einem Lehrberuf ausgebildet werden, dessen Tätigkeiten üblicherweise von Angestellten ausgeübt werden, der Gruppe der Angestellten zuzuzählen. Die übrigen Lehrlinge zählen zur Gruppe der Arbeiter. Im Falle einer Doppellehre ist eine Zuordnung zur Gruppe der Angestellten dann vorzunehmen, wenn der Lehrling auch nur in einem Lehrberuf ausgebildet wird, dessen Tätigkeiten üblicherweise von Angestellten ausgeübt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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